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Zufluss von Arbeitslohn bei Optionsscheinen

Der VI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 20.11.2008 VI R 25/05 eine Grundsatzentscheidung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Optionsscheinen als Arbeitslohn getroffen. Demnach erfolgt der Zufluss von Arbeitslohn in Form eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option durch den Arbeitnehmer. Darüber hinaus stellt der VI. Senat klar, dass nicht der Kurswert im Zeitpunkt der Umwandlung maßgeblich für die Höhe des Arbeitslohns ist, sondern jener bei Einbuchung in das Depot.

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