Vor dem FG Münster war strittig, ob ein 2012 vereinbarter aber bis zum Tode des Ehemannes im Jahr 2018 nicht geltend gemachter Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.2.2021 (3 K 1298/21 Erb) bestätigte das Gericht die Abziehbarkeit als Erblasserschulden in vollem Umfang.
Es machte dies an nachstehenden Kriterien fest:
- Im Todeszeitpunkt bestand der Anspruch (infolge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft im Jahr 2012).
- Im Todeszeitpunkt war der Anspruch zivilrechtlich noch nicht verjährt (Hemmung des Beginns der Verjährung solange die Ehe bestand).
- Im Todeszeitpunkt lag eine wirtschaftliche Belastung vor, da damit zu rechnen war, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht. Trotz vertraglicher Fälligkeitsbestimmung müsser der Gläubiger die Leistung nicht unmittelbar bei Eintritt der Fälligkeit verlangen