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Zum Abzug selbst getragener Krankheitskosten als Sonderausgaben
Die Kernaussage
Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen , FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 - 5 K 149/14 E; Revision zugelassen.
Der Streitfall
Streitig ist, ob Krankheitskosten, die die Kläger zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ihrer Krankenversicherungen selbst getragen haben, als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug, da es sich begrifflich nicht um Beiträge handele.
Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Aussagen des FG Münster
Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um „Beiträge“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG handelt.
Dies sind nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall ist.
Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich ist, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verlangt lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erscheint.
Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitert daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wird.
Gegen die zumutbare Belastung bestehen wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Praxishinweis
Wegen der diesbezüglich bereits beim BFH anhängigen Verfahren, Az. VI R 33/13 und X R 43/13 hat der Senat die Revision zugelassen.
Die vollständige Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht