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Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine an eine nahe Angehörige vermietete Wohnung

In § 21 Abs. 2 EStG ist heute geregelt, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung nur dann vorliegt, wenn eine Miete in Höhe von mindestens 66 v.H. der ortsüblichen Miete erzielt wird. Im Zeitraum von 2004 - 2011 war dieser Schwellenwert gesetzlich auf 56 v.H. fixiert. Für diesen Rechtszustand hatte der BFH mit Urteil IX R 48/01, BStBl 2003 II, 646 entschieden, dass in einem Korridor von 56 - 75 v.H. der ortsüblichen Miete zusätzlich eine Einkünfteerzielungabsicht zu überprüfen sei. Hierzu hat sich das FG Düsseldorf mit Urteil 22.6.2015, 4 K 2268/14 E - soweit ersichtlich - erstmals geäußert. Demnach gelten nach Auffassung des FG folgende Regeln: Beträgt der Mietzins 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht unerheblich. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

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