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Zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen, sowie von einer Personengesellschaft zu Alleineigentum zwei Photovoltaikanlagen.

Diese plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen, deren erzeugte Energie über einen jeweils integrierten Zähler erfasst, für jede Anlage abgerechnet und zusammengefasst in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose. Hiervon wich die tatsächliche Leistung der Anlagen ab. Gutachter zur Ursachenerforschung wurden beauftragt.

Der Kläger nahm zur Finanzierung der Anlagen ein Darlehen auf. Anstelle einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die er an die finanzierende Bank abtrat. Mit dieser vereinbarte er eine weitere fondsgebundene Rentenversicherung.

Die Einnahmen reichten zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag und begehrte erfolglos die Rückabwicklung. Die Bank senkte daraufhin jedoch den Sollzinssatz.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb von rd. 10.000 €.

Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Sei der zu erwartende Totalgewinn negativ, fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Es liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.

Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt, FG Baden-Württemberg 9.2.2017, 1 K 841/15. Das Urteil ist rechtskräftig. Die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb sind steuerlich anzuerkennen.

Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Es geht zunächst um die Ergebnisprognose. Diese ist für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, negativ. Sodann sind die Gründe hierfür zu würdigen. Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert wird.

Die verlustbringende Tätigkeit beruht jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses wurden ergriffen, wie Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module und Reinigung der Moduloberflächen. Dadurch sind die Einnahmen gestiegen.

Der Kläger hat ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt wird auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen ist nicht schädlich. Der Steuerpflichtige ist bzgl. Finanzierung und Kapitalverwendung frei.


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