Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 13.7.2017, 10 U 76/16 mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Testament, das ein Notar beurkundet hat wirksam ist.
Der Notar ging im Zeitpunkt der Beurkundung in 2007 davon aus, dass die Erblasserin voll Geschäfts- und Testierfähig gewesen ist.
Die Erblasserin stand jedoch bereits seit 2004 wegen ihrer Erkrankung - Alzheimerdemenz - unter Betreuung.
Ein Gutachter kam nach dem Tod der Erblasserin zu dem Ergebnis, dass sie im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" testier- und geschäftsunfähig gewesen ist.
Nach Auffassung des OLG ist es völlig unerheblich, ob der Notar von der Testierfähigkeit ausgegangen ist. Diesbezüglich spricht das OLG dem Notar die Beurteilungsfähigkeit eindeutig ab.
Das notarielle beurkundete Testament konnte daher keine Wirkung entfalten.
Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass die Abfassung von Testamenten durch kranke Personen mit erheblicher Sorgfalt begleitet werden muss, damit die Wirksamkeit später nicht in Frage gestellt werden kann.