In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob die o.a. Zuschüsse als Sachlohn - mit der Anwendung der 44 €-Grenze - oder als Barlohn - mit voller Versteuerung - zu beurteilen sind.
Der BFH hat diese Zweifelsfrage mit zwei Urteilen klar entschieden, BFH VI R 13/16 und VI R 16/17.
Demnach liegt nur dann ein Sachlohn vor, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.