Abschreibung einer Biogasanlage: Ist die AfA-Tabelle der Finanzverwaltung anzuwenden?
Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 28.6.2018 6 K 845/15 G, F mit der Frage auseinandergesetzt, ob die AfA-Tabelle der Finanzbehörden zur Abschreibung von Biogasanlagen anzuwenden ist. Danach wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 16 Jahren angenommen.
Das FG Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der schnellen technischen Entwicklung von Biogasanlagen lediglich von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann.
Gegen die Entscheidung des FG ist durch die Finanzbehörden NZB eingelegt worden, die unter dem AZ IV B 50/18 anhängig ist
Gebäudenutzung durch Einzelhandel: Wann ist eine Gebäudenutzung von weniger als 50 Jahren anzunehmen
Im Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob bei einer Gebäudenutzung durch einen Einzelhandel von einer Nutzungsdauer unter 50 Jahren ausgegangen werden kann.
Die Kläger hatten sich auf Anlage 22 zu §§ 185 (3) S. 3 190 (4) S. 2 BewG berufen und waren von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen.
Das FG beurteilte diese pauschale Betrachtungsweise – unter Verweis auf die entsprechende Verwaltungsanweisung – als unzutreffend.
Das FG fordert in seinem rkr. Urteil vom 12.1.2018 13 K 1723/16 eine substantiierte Darlegung.
Gleichwohl sollte in einschlägigen Fallgestaltungen – unter Verweis auf die Regelungen zum BewG – nicht unbeachtet bleiben, dass die Verwaltungsregelung sicherlich auf entsprechenden Erfahrungssätzen beruht, wenn die Pachtverhältnisse auf weniger als 50 Jahre abgeschlossen sind.
Die Begründung sollte daher im Hinblick auf die Entscheidung des FG detaillierter und nicht pauschal wie im Urteilsfass ausfallen.