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Zwei grundsätzliche Beschlüsse des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für Diätverpflegung

Nach dem Beschluss des BFH vom 4.11.2021 VI R 48/18 sind die beiden nachfolgenden Fragestellungen nun abschließend höchstrichterlich abgeklärt:

 

  1. Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.

      2.   Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.


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