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Zwei Grundsatzentscheidungen des BSG zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern-Geschäftsführern
Das Bundessozialgericht hat mit zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern-Geschäftsführern Stellung bezogen, vgl. BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R, GmbHR 2016, 533 und vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R, GmbHR 2016, 537.
Im Ergebnis ist ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nur dann selbständig tätig, wenn er Gesellschaftsanteile hält und zugleich entsprechende Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen ausüben kann.
Entscheidend ist jedoch, dass die dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumten Rechte, die ihm eine entsprechenden Einflussnahme sichern, nicht schuldrechtlich, sondern gesellschaftsrechtlich vereinbart sein müssen.