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Zwei heute veröffentlichte Beschlüsse des BFH zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs

Der I. Senat des BFH hat sich in seinem Beschluss vom 30.9.2015 - I B 85/14 mit der Frage des Anscheinsbeweises im Rahmen der privaten Nutzung eines PKW´s eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH befasst. Der BFH hat die Nichtzulassungbeschwerde allein aus dem Grunde zurückverwiesen und sich erst gar nicht mit den inhaltlichen Fragen auseinandergesetzt, weil im konkreten Sachverhalt bereits genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass ohnehin eine private PKW-Nutzung gegeben war. Die einzelnen Indizien sah der I. Senat in folgenden Merkmalen: Fehlende Regelung zur privaten PKW-Nutzung im Anstellungvertrag, Saisonkennzeichen, Fahrzeug zunächst im Einzelunternehmen des Gesellschafters. Der BFH folgt insoweit dem FG und stellt klar, dass das FG sich somit nicht allein auf allgemeine Erfahrungssätze als Grundlage eines Anscheinsbeweises berufen hat.   Der X. Senat des BFH hat sich in seinem Beschluss vom 1.12.2015 - X B 29/15 mit einem untauglichen Zeugenbeweis für die nicht vorhandene private Nutzung eines PKW´s befasst. Im Sachverhalt des X. Senats wurden Fahrzeuge, die keine Werkstattwagen waren, von einem Transportunternehmen genutzt. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatte daneben keine privaten Fahrzeuge. Es wurde jedoch vorgebracht, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit dem Fahrzeug der Mutter der Klägerin die Privatfahrten durchgeführt hätten. Mit dem betrieblichen Fahrzeug seien ausschließlich betriebliche Fahrten durchgeführt worden. Als Zeuge für diese Umstände wurde der Lebensgefährte der Klägerin benannt. Das FG hat die Zeugenaussage nicht zugelassen. Diesen Sachverhalt haben die Kläger in der NZB gerügt. Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Zeugenvernehmung keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätte. Ein Zeuge kann nicht zu Nachweis über die Nutzung eines Fahrzeugs dienen, da er nicht stets und immer Kenntnis über die Nutzung eines Fahrzeugs gehabt haben kann.    

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