Das FG Schleswig-Holstein hat sich in zwei Verfahren (Urteile vom 26.10.2021 – 3 K 29/20 und vom 26.10.2021 – 3 K 28/20) mit der vorstehenden Problematik auseinandergesetzt.
Die beiden Kernsätze der Entscheidungen lauten:
Im Umfang der stornobehafteten Beträge realisiert ein Versicherungsvermittler bei Vermittlungsprovisionen keine Gewinne
Die Forderung eines Versicherungsvermittlers gegen den Versicherer auf Auszahlung weiterer (vorläufig einbehaltener) Provisionen ist in Höhe ihres Soll-Bestandes anzusetzen.
Gegen beide Entscheidungen des FG ist Revision eingelegt worden. Die Revisionen sind unter den AZ BFH X R 12/22 und BFH X R 13/22 anhängig.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2023 werden wir Sie über dieses Verfahren informieren.