Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 22.7.2015 IV ZR 437/14 mit der Frage auseinandersetzen, welcher der beiden Witwen der Anspruch aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen zusteht.
Der Verstorbene hatte in seinem Versicherungsantrag verfügt, dass im Fall seines Todes "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein soll.
Im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung war der Verstorbene jedoch noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet.
Entgegen der Entscheidung des OLG hat der BGH entschieden, dass der Anspruch der ersten Ehefrau zusteht.
Soweit der Verstorbene eine Änderung zugunsten seiner zweiten Ehefrau hätte bewirken wollen, hätte er dies seiner Versicherung gegenüber schriftlich zum Ausdruck bringen müssen.
Wie die Entscheidung des BGH deutlich macht, sollten einschlägige Fallgestaltungen noch einmal auf das Gewollte hin überprüft werden.