Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 50i EStG zunächst lediglich versucht die Wirkung Rechtsprechung des BFH vom 28.4.2010 I R 81/09, DStR 2010, 1220 und vom 25.5.2011 I R 95/10 DStR 2011, 1553 zu "korrigieren".
Nachdem er bemerkt hatte, dass die geschaffene Regelung für den gestaltenden Berater relativ einfach zu "umgehen" war, hat er nachgebessert.
Die Vorschrift des § 50i EStG ist darauf hin ergänzt worden. Die ursprüngliche ...
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