Das FG Münster hat zur vorstehenden Frage mit seinem Urteil vom 24.6.2021 – 10 K 2084/18 K, G grundsätzlich Stellung genommen.
Das FG ist zum Ergebnis gelangt, dass Rückstellungen für hinterzogene Steuernachforderungen nicht im Jahr ihrer wirtschaftlichen Veranlassung gebildet werden können, sondern erst in dem Jahr, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird und der Steuerpflicht ...
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