In seinem Urteil vom 07.06.2017 (II R 22/15, veröffentlicht am 19.07.2017), stellt der BFH nochmals klar, welche Tätigkeiten alleine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind.
Nach Auffassung des II. Senats gehört hierzu auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Dies soll sogar selbst dann gelten, wenn die Abgabe automatisiert durch ein Buchführungsprogramm erfolgt.
Den Volltext der Entscheidu ...
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