Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G, F mit der vorstehenden Frage auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Gegen das Urteil ist jedoch, im Hinblick darauf, dass Gewerbesteuerzahlungen nach § 4 (5b) EStG dem Betriebsausgabenverbot unterliegen, Revision eingelegt worden.
Die Revision ist unter dem AZ BFH IV R 16/2 ...
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