In § 21 Abs. 2 EStG ist heute geregelt, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung nur dann vorliegt, wenn eine Miete in Höhe von mindestens 66 v.H. der ortsüblichen Miete erzielt wird.
Im Zeitraum von 2004 - 2011 war dieser Schwellenwert gesetzlich auf 56 v.H. fixiert.
Für diesen Rechtszustand hatte der BFH mit Urteil IX R 48/01, BStBl 2003 II, 646 entschieden, dass in einem Korridor von 56 - 75 v.H. der ortsüblichen Miete ...
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