Mit seiner Entscheidung vom 17.4.2019 IV R 12/16 hat der IV. Senat des BFH zwei sehr grundsätzliche Aussagen getroffen, die für den gestaltenden Steuerberater von erheblicher praktischen Bedeutung sind.
Die erste Aussage betrifft das Wiederaufleben des Verpächterwahlrechts. Im Streifall ging es um die Beantwortung der Frage, ob das Verpächterwahlrecht – nach Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung – nur bei einer „echten“ oder auch bei einer „unechten“ Betriebsaufspaltung wieder aufleben kann. Der IV. Senat hat die Frage positiv entschieden. Durch diese Entscheidung wird dem Praktiker in zahlreichen Fallgestaltungen die „Angst“ vor dem Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung genommen.
Die zweite Aussage befasst sich mit der Grundsatzfrage, wo hin das Vermögen eines Mitunternehmeranteils (Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen) bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG in die Ziel-Personengesellschaft eingebracht werden muss.
Hierbei hat der IV. Senat deutlich gemacht, dass die Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen der Ziel-Personengesellschaft ausreichend ist.
Beide Aussagen haben in der gestaltenden Beratung eine enorme Aussagekraft.
Wir werden Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2019 über diese Entscheidung informieren.