Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, beschränkt die Finanzbehörde die Anwendung der 1 v.H.-Regelung auf das Kfz mit dem jeweils höchsten Listenpreis. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Stpfl. glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nur durch ihn und nicht durch weitere zu seiner Privatsphäre gehörende Personen genutzt werden, vgl. BMF, BStBl 2002 I, 148 RZ 9.
Das FG Münster – v. 29.4.2008 – 6 K 2405/07, ...
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