Der BFH hat mit Urteil vom 18.5.2011, X R 26/09 entschieden, dass für Software keine Ansparaschreibung in Anspruch genommen werden kann.
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts i.S. des Abs. 1 eine den G ...
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