Mit seiner Entscheidung vom 17.7.2008 X R 40/07 hat der X. Senat vielen Betroffenen die letzte Hoffnung auf eine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG genommen.
Es geht um die Beantwortung der Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein mussten, um bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils - vor dem 1.1.2001 - die Begünstigungen der § 18 (3) und § 34 (2) Nr. 1 EStG zu erlangen. Nach dem UntStFG kann seit 1.1.2001 nur noc ...
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