Das FG München hat mit Urteil vom 15.10.2020 15 K 2604/19 entschieden, dass es zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht nur erforderlich ist, dass die betreffenden Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach Beendigung des KJ ( sog. Zehn-Tage-Zeitaum) gezahlt werden, sondern auch, dass die Ausgaben innerhalb dieses Zeitraum fällig sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist nunmehr Revision ...
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