Mit Urteil vom 16.12.2014 - VIII R 19/12 hat der VIII. Senat des BFH zur o.a. Problematik wie folgt Stellung genommen:
Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen.
Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann ...
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