Die Kernaussage
Nach Auffassung des FG Münster im Urteil vom 18.3.2015, 11 K 829/14 E sind Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers anteilig Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Die Frage, ob dem Grunde nach Betriebsausgaben vorliegen, kann nicht anders entschieden werden, wenn die Umbaukosten als Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig sind ...
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