Der BFH hat mit Urteil vom 16.9.2020 II R 49/17 entschieden, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Auf diese geänderte Rechtslage haben die Finanzbehörden nun mit einem koordinierten Ländererlass vom 19.3.2021, 3 S 452.1/41, BBP 2021, 109 reagiert.
Demnach ist die Entscheidung des BFH für Notarverträge, die bis zum Tag der Veröffentlichu ...
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