Der BFH hat mit Beschluss vom 2. März 2011 II R 23/10 das BVerfG angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die GrESt maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.
Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausn ...
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