Aus der am 7.7.2010 veröffentlichten Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 6.5.2010, IV R 52/08 wird deutlich, dass die Meinungsbildung des IV. Senats des BFH zur Anwendung des Gesamtplans im Anwendungsbereich des § 6 (3) EStG noch nicht abgeschlossen ist.
Der Streitfall betraf einen Sachverhalt vor 2001, so dass sich der IV. Senat des BFH nicht mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen musste. Jedoch macht der Wortlauf der Entscheidung ...
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