Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 21.2.2020 – 3 K 28/19 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Das FG hat die Fragestellung für den Fall negativ beantwortet, wenn der Stpfl. nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar gewesen ist oder er keine Gegenmaßnahmen ergriffen hat.
In diesem Fall geht das FG davon aus, dass es sich bei den später anfallenden Kosten um Folgen einer freien Willensentscheidung handelt, die ...
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