Diese Zahlungen bleiben auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9.4.2020, DStR 2020, 795 bis zur Höhe von 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Das BMF hat sich hierbei auf § 3 Nr. 11 EStG berufen, der bei enger Auslegung sicherlich nicht einschlägig sein dürfte.
Das BMF-Schreiben ist somit als ein sachlicher Billigkeitserlass zu interpretieren.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht befreit ...
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