Mit Urteil vom 31.5.2017 - 11 K 4108/14 hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.
Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die ...
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