Die Antragstellerin hatte Bauleistungen an einen Bauträger erbracht und diese entsprechend § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG und dem BMF-Schreiben vom 16.10.2009, BStBl 2009 I, 1298 netto abgerechnet.
Der BFH hat mit Urteil V R 34/10, BStBl 2014 II, 128 zu dem bekannten Ergebnis, dass in Fällen von Leistung an einen Bauträger eine Verlagerung der Steuerschuld nicht in Betracht komme.
Der Bauträger beantragte daraufhin die Erstattung der Umsat ...
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