Mandanten, die in 2015 Fotovoltaikanlagen errichtet haben, müssen ihre Anlage - zur Bewirkung des Vorsteuerabzugs - dem Unternehmensvermögen zuordnen.
An dieser Stelle müssen Mandanten jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier die Zeit drängt.
Denn die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen, d.h. für sämtliche in 2015 errichteten Anlagen bis zum 31.5.2016.
Es ist daher dringend dazu zu r ...
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