Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14.6.2018 15 K 271/16, Rev. AZ BFH IX R 23/18 eine bedeutsame Grundsatzrevision provoziert.
Es geht um die Beantwortung der Frage, ob bei einem Sachverhalt, der nach internen Weisungen der Finanzverwaltung als Intensivprüffall behandelt und zudem einer Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle des Finanzamts unterzogen worden ist, noch ein Anwendungsfall des § 129 AO gegeben s ...
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