Der Gesetzgeber hat die Auflage erhalten, den bisherigen Zinssatz von 0,5% je vollem Kalendermonat für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten (BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Die Zeit drängt, denn bis Ende Juli 2022 ist für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfa ...
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