Das FG Münster ist in seinem Urteil vom 9.6.2021 13 K 3250/19 E zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unternehmer den Namen eines Darlehensgeber benennen muss.
Das FA und das FG müssen dazu in der Lage sein, den Sachverhalt aufzuklären, in dem sie den Darlehensgeber befragen können.
Soweit der Stpfl. insoweit seine Mitwirkungspflichten verletzt, führt dies nach Auffassung des FG zur Annahme von Betriebseinnahmen.
Gegen die En ...
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