Fraglich ist, ob die Annahme eine Betriebsaufspaltung die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, die sich im Eigentum des überlassenden Gesellschafters befinden.
Wie der BFH mit seiner Entscheidung vom 10.5.2016 X R 5/14, BFH-NV 2017, 8 deutlich gemacht hat, müssen sich die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Gesellschafters befinden.
Aus diesem Grunde führt auch d ...
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