Der VIII. Senat des BFH hat zur o.a. Frage mit Urteil vom 15.4.2015 - VIII R 29/13 Stellung genommen.
Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 S. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des IAB einen Gewinn von 100.000 € durch die gewinnwirksame Auflösung des frühere ...
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