Die Kernaussage
Der BFH hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten, dass ein selbständiger Steuerberater, der drei Praxen in verschiedenen Städten unterhält, grundsätzlich mehrere eigenständige Betriebe unterhalten kann, so dass für jeden der Betriebe der Höchstbetrag des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. anzuwenden ist, BFH, Beschluss v. 20.3.2014 - VIII S 13/13, NV; veröffentlicht am 25.6.2014.
Der Hintergrund
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