Seit einigen Jahren können Kinder die Kosten Ihrer Zweitausbildung (Studiengebühren, Unterbringungskosten, Fachliteratur etc.) als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd (ggf. im Wege des Verlustabzugs) geltend machen.
Entscheidend ist es jedoch, dass die Kinder diese Kosten selber tragen. Soweit die Kinder die Kosten nicht selber wirtschaftlich tragen, liegt bei den Kindern sog. Drittaufwand vor, der im Rah ...
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