Der BFH hat mit Urteil vom 19.1.2012, VI R 32/11 zu einer weiteren Frage der Beurteilung von regelmäßigen Arbeitsstätten Stellung genommen.
Der Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr Bezirksleiter bei der Firma X-GmbH & Co. KG in Y. Er war in dieser Eigenschaft laut Arbeitsvertrag zuständig für die Verkaufsstellen in A, B, C, D, E, F, G, H, J und K. Er suchte die Verkaufsstellen mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen me ...
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