In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur noch der Klageweg bleibt oder, ob es auch möglich ist, auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen.
Hierzu hat das FG Düsseldorf mit seiner Grundsatzentscheidung vom 3.11.2016, 11 K 2694 -/13 E grundsätzlich Stellung genommen.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger mit ihrem schlichten &Au ...
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