Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO kann nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit, die sich ohne weiteres aus der Steuererklärung und deren Anlagen ergibt, als eigene übernimmt, vgl. BFH vom 20.1.2009 X R 47/08, BStBl 2009 II, 946.
Im jetzt anhängigen Streitfall hatte das FG darüber zu entscheiden, ob eine bestandskräftige Einkommensteuerfestse ...
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