Im Rahmen unserer Veranstaltung aktuell4-2011 haben wir auf das o.a. Verfahren aufmerksam und deutlich gemacht, dass die durch die Finanzberhörden bzw. das FG Münster vertretene Rechtsauffassung nicht haltbar ist. Nun hat der BFH zur o.a.Fragestellung eine deutliche Aussage getroffen.
Der BFH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 IX R 15/11 entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn eine vermögensverwaltend ...
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