Mit BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl 2008 I, 985 ist geregelt worden, dass pauschale Zahlungen bis zur Höhe von 500 €, die in der Zeit vom 10.10.2007 bis zum 25.11.2008 trotz nach der Satzung der Körperschaft vorgeschriebener ehrenamtlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit an Vorstandsmitglieder gezahlt wurden, keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerunge zu ziehen sind, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.3.200 ...
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