Das FG Düsseldorf hat mit seiner rkr. Entscheidung vom 22.4.2010 7 K 1951/07, EFG 2011, 19 eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen, die in zahlreichen praktischen Fallgestaltungen von Relevanz sein wird.
Im Urteilsfall begehrten die Kläger die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften aus V+V.
In der Praxis scheitern derartige Anträge zumeist daran, ...
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