Die Frage, ob Aufwendungen für die Entsorgung von Müll und Abwasser haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2, 4 EStG darstellen, hat das FG Münster mit Urteil vom 24.2.2022 (Az. 6 K 1946/21 E s) verneint.
Konkret hatte der Kläger Aufwendungen für die Entsorgung von Kompost, Restmüll sowie Niederschlagswasser steuermindernd geltend machen wollen.
Begründung des Finanzgerichts:
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