Anders als bei Schenkungen kommt es bei Erbschaften für den Verjährungsbeginn bei versäumter Anzeige nicht auf die Kenntnis des Finanzamtes, sondern auf die Kenntnis des Erwerbers an.
Mit Urteil vom 27.04.2022 (II R 17/20) konkretisierte der BFH, wann eine solche Kenntnis des Erwerbers in Fällen der Erbeinsetzung vorliegt.
Zu einem Erbfall von 2003 gab es über Jahre Streitigkeiten darüber, wer Erbe geworden war. In ...
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