Mit Urteil vom 25.11.2019 (Az. II R 9/19) hat der BFH bestätigt, dass ein nach §§ 13a, b ErbStG bebünstigungsfähiger land- und forstwirschaftlicher Betrieb auch von demjenigen unterhalten werden kann, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht.
Im Urteilsfall (Streitjahr 2014) hatte der Erblasser vor seinem Tod seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter Vorbehalt des unentgeltlichen Nie&szl ...
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