Der V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2009 V R 24/08 erneut entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen.
Strittig war, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht auch für priva ...
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